AGB
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Werkleistungen, oder sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.
1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder der von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Eventuelle Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch für Nebenvereinbarungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Liefervertrag
2.1 Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Kunden gilt als Angebot zum Vertragsabschluß. Unsere eigenen Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde, was auch durch Übersendung des Lieferscheins oder der Rechnung erfolgen kann. Ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist für den Inhalt des Vertrages maßgebend.
2.2 Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag bzw. Auftrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur dann maßgebend, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder von uns bestätigt wurde.
2.4 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen oder Leistungen an den Kunden bekannt, die nach pflichtgemäß kaufmännischem Ermessen auf eine Vermögensverschlechterung schließen lassen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Lieferungs- und Leistungserbringung
3.1 Die Lieferfristen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und sind – sofern nicht gegenteilige Abmachungen getroffen sind – lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. Transportverzögerungen, nicht rechtzeitig eintreffende Ersatzteile usw. – dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten eintreten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden.Teillieferungen sind zulässig. Auch bei verschuldetem Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrläßigkeit zur Last fällt.
3.2 Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen (vorstehender Satz) geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einen zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Reparatur- u. Montagebedingungen
4.1 Montageunterbrechung Wenn aus einem unvorhersehbaren Grund, ohne unser Verschulden, mehrere Hin- u.Rückfahrten erforderlich werden, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu bezahlen.
4.2 Bestätigung der Arbeitszeit Unser Personal ist verpflichtet, nach beendeter Montage den Stundenbeleg bestätigen zu lassen und eine Kopie dem Auftraggeber auszuhändigen.
Die unterschriebenen Stundenbelege sind die bindende Grundlage für die Rechnungsstellung
4.4 Abrechnung Die Berechnung der Montagekosten erfolgt aufgrund der Stundenbelege nach Montage.
4.5 Abnahme Nach Beendigung der Arbeiten hat sich der Auftraggeber von der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages zu überzeugen. Mit der Unterschrift auf dem Montageprotokoll erkennt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur an. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Monteurs oder unterbleibt sie aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Tagen nach Anzeige der Beendigung der Reparatur durch den Monteur als erfolgt. Das gleiche gilt für den Fall, wenn bei Abreise des Monteurs kein unterschriftsberechtigtes Personal anwesend ist und somit die erfolgte Montage nicht durch rechstgültige Unterschrift bestätigt werden kann.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, hinzu kommen die Fahrtkosten von unserem Standort zum Auftraggeber und Auslöse.
5.2 Die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgt nur gegen Honorar unter Zugrundelegung unserer üblichen Stundensätze und Fahrtkosten.
5.3 Die Rechnung ist, soweit nicht anders vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Unberechtigt abgezogene Beträge, die nicht mit uns vereinbart wurden, werden nachgefordert.